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Edelmetalle verzollen — Import und Export Schweiz

Die Ein- und Ausfuhr von Edelmetallen unterliegt in der Schweiz besonderen Zoll-, Steuer- und Kennzeichnungsvorschriften. Ob Anlagegold, Silberbarren, Schmuck oder Uhren mit Edelmetallanteil — wir sorgen für eine gesetzeskonforme, effiziente und diskrete Abwicklung.

Unser Service umfasst

  • Zollanmeldung und Tarifierung für Edelmetalle und Schmuck
  • Prüfung der Kennzeichnungspflichten (Feingehaltsangabe, Verantwortlichkeitsmarke) vor der Einfuhr
  • Korrekte Abwicklung der Einfuhrsteuer und Mehrwertsteuer inkl. Befreiungen für Anlagegold
  • Beratung zu Bewilligungspflichten und Einfuhrabgaben

Besteuerung bei der Einfuhr

Die steuerliche Behandlung hängt von der Art des Edelmetalls und der Verarbeitungsform ab:

Anlagegold — MWST-befreit. Seit dem 1. Januar 2025 ist die Steuerbefreiung für Anlagegold direkt im MWSTG (Art. 23 Abs. 12) verankert. Die Befreiung gilt für Goldbarren mit einem Feingehalt von mindestens 995/1000, die das Stempelzeichen eines anerkannten Prüfer-Schmelzers tragen, sowie für staatlich geprägte Goldmünzen der entsprechenden Zolltarifnummern. Gold in Granulatform ist ebenfalls befreit, sofern es den Mindestfeingehalt erreicht und von einem beglaubigten Prüfer-Schmelzer verpackt und versiegelt wurde.

Silber, Platin, Palladium — 8,1 % MWST. Alle sogenannten «weissen Edelmetalle» unterliegen beim Import dem regulären Schweizer MWST-Satz von 8,1 % — unabhängig davon, ob es sich um Barren, Münzen oder andere Formen handelt. Eine Differenzbesteuerung wie in einigen EU-Ländern gibt es in der Schweiz nicht.

Schmuck, Uhren und verarbeitete Edelmetallwaren — 8,1 % MWST. Schmuck und Uhren gelten zollrechtlich als Handelswaren. Die Einfuhrsteuer von 8,1 % wird auf den Warenwert erhoben. Auch Altgold und nicht als Anlagegold qualifizierendes Gold unterliegen diesem Satz.

Edelmetallkontrolle und Kennzeichnungspflichten (EMKG)

Das Bundesgesetz über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (EMKG) stellt strenge Anforderungen an den Import:

Verantwortlichkeitsmarke. Alle in der Schweiz in den Handel gebrachten Edelmetall-, Mehrmetall- und Plaquéwaren müssen mit einer beim Zentralamt für Edelmetallkontrolle registrierten Verantwortlichkeitsmarke gekennzeichnet sein. Diese Pflicht gilt für importierte Ware ebenso wie für in der Schweiz hergestellte Artikel. Wichtig: Die Markierung muss bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr auf der Ware angebracht sein. Die Registrierung und Erneuerung erfolgt seit Mai 2024 ausschliesslich über die digitale Plattform PREZIUS.

Feingehaltsangabe. Neben der Verantwortlichkeitsmarke ist die Angabe des gesetzlichen Feingehalts in Tausendsteln (arabische Ziffern) zwingend. Die Angabe muss sichtbar, lesbar und unauslöschbar sein und eine Mindesthöhe von 0,5 mm aufweisen. Die in der Schweiz anerkannten gesetzlichen Mindestfeingehalte sind im Anhang 2 des EMKG festgelegt.

Uhrgehäuse aus Edelmetall. Uhrgehäuse aus Edelmetallen unterliegen der obligatorischen amtlichen Prüfung und Stempelung (Garantiepunze «Bernhardinerkopf»). Bei Mehrmetall-Uhrgehäusen ist die amtliche Stempelung fakultativ.

Meldepflicht beim EMKA. Sämtliche Sendungen mit edelmetallhaltigen Gegenständen müssen bei der Einfuhr einem Edelmetallkontrollamt gemeldet werden. Wird eine Sendung bei der Selektion als «gesperrt» markiert, sind die entsprechenden Unterlagen dem zuständigen EMKA zur formellen Prüfung zuzustellen.

Bewilligungspflichten

  • Der gewerbsmässige Ankauf von Altedelmetallen (Schmelzgut) erfordert seit dem 1. Januar 2024 eine Registrierung oder Bewilligung beim Zentralamt
  • Die Herstellung von Schmelzprodukten und die Prüfung von Feingehalten sind bewilligungspflichtige Tätigkeiten
  • Der gewerbsmässige Handel mit Bankedelmetallen durch Handelsprüfer unterliegt zusätzlich dem Geldwäschereigesetz (GwG)

Fälschungsschutz — Null-Toleranz

Für gefälschte Schmuckstücke und Uhren gilt an der Schweizer Grenze eine strikte Null-Toleranz-Politik. Der Zoll ist verpflichtet, Fälschungen einzuziehen und zu vernichten — unabhängig davon, ob der Importeur die Ware bereits bezahlt hat. Liegt der tatsächliche Feingehalt unter dem angegebenen Wert, wird die Sendung ebenfalls beanstandet. Wir empfehlen deshalb, ausschliesslich bei anerkannten Lieferanten einzukaufen und alle Herkunftsnachweise bereitzuhalten.

Edelmetalle und Formen

  • Gold: Barren, Münzen, Granulat, Legierungen, Schmuck
  • Silber: Barren, Münzen, Schmuck
  • Platin und Palladium: Barren, Industrieprodukte, Schmuck
  • Uhren: Gehäuse aus Edelmetall oder Mehrmetall
  • Weitere: Medaillen, Kleinbarren, Plaquéwaren, Ersatzwaren

Diskretion und Sicherheit

Wir behandeln alle Edelmetall-Sendungen mit höchster Vertraulichkeit und sorgen für eine schnelle, reibungslose Abwicklung direkt am Grenzübergang.

Kontaktieren Sie uns

Sie planen den Import oder Export von Edelmetallen, Schmuck oder Uhren? Wir beraten Sie gerne zu den aktuellen Vorschriften, prüfen Ihre Sendung auf Konformität mit dem EMKG und übernehmen die gesamte Zollabwicklung. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Erstberatung.


Hinweis: Die obigen Angaben dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtsverbindliche Beratung. Massgebend sind die jeweils geltenden Bestimmungen des BAZG, des EMKG/EMKV sowie des MWSTG. Stand: April 2026.

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